Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. September 2021, a.a.O., wie folgt geändert (Änderungen fett):
Abschnitt IV.2 des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a.a.O., wird wie folgt neu gefasst:
"Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nicht entsprechend den Ausführungen zu den Abschnitten I bis III ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. Rz. 253 des eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt."
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