BMF - Schreiben vom 04.01.1991
S 2223
Fundstellen:
BStBl 1992 I 266

BMF - Schreiben vom 04.01.1991 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/80184

BMF, Schreiben vom 04.01.1991 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/80184

Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft)

Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Beiträge und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) im Rahmen des Spendenabzugs ist ab Veranlagungszeitraum 1989 von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Die Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Patengelder) von Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben (fördernde Personen), sind nach § 10b EStG als Spenden zu berücksichtigen, weil in diesen Fällen regelmäßig die Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins nicht besteht. Werden jedoch „Elternbeiträge” von nahen Angehörigen der Kinder (z.B. Großeltern) erbracht, so gelten die Regelungen in Tz. 2 entsprechend. 2. Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (Urteil des BFH vom 25. August 1987 - BStBl II S. 850). Hiernach können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z.B. eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung der Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden. Dies gilt auch dann, wenn ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer