BMF - Schreiben vom 04.01.1993
IV B 6 - S 2334 - 199/92
Fundstellen:
BStBl 1993 I 26

BMF - Schreiben vom 04.01.1993 (IV B 6 - S 2334 - 199/92) - DRsp Nr. 2008/82037

BMF, Schreiben vom 04.01.1993 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 199/92

DRsp Nr. 2008/82037

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1993

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom 18. Dezember 1992 (BGBl 1992 I S. 2353) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert einer Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) einheitlich in allen Bundesländern 4, 20 DM; für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigt sich der Wert auf 3, 50 DM.

Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab 1. Januar 1993 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

Fundstellen
BStBl 1993 I 26