Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom 18. Dezember 1992 (BGBl 1992 I S.
Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab 1. Januar 1993 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
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