Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31. Dezember 2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Artikel 4 Nr. 8 Buchstaben a und b i. V. m. Artikel 32 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl 2010 I S.
USt 1 TG | - | Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen - |
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