BMF - Schreiben vom 04.04.2023
III C 2 - S 7221/19/10002 :004

BMF - Schreiben vom 04.04.2023 (III C 2 - S 7221/19/10002 :004) - DRsp Nr. 2023/80249

BMF, Schreiben vom 04.04.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7221/19/10002 :004

DRsp Nr. 2023/80249

Umsatzsteuer; BFH-Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18); Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln

I.

Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022 - C-515/20, EU: C: 2022: 73 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem stehe das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.

Der BFH vollzieht damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln. Die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2018 - VII R 47/17 ist damit überholt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes: