BMF - Schreiben vom 04.05.2007
IV A 6 -S 7170/07/0003
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 481

BMF - Schreiben vom 04.05.2007 (IV A 6 -S 7170/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91061

BMF, Schreiben vom 04.05.2007 - Aktenzeichen IV A 6 -S 7170/07/0003

DRsp Nr. 2008/91061

Umsatzsteuer, Einheitlichkeit der Leistung, Steuerbefreiung nach§ 4 Nr. 14 UStG;; Anwendung desBFH-Urteils vom 13. Juli 2006, V R 7/05, auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen

Der BFH hat mit Urteil vom 13. Juli 2006, V R 7/05 (BStBl 2007 II S. 412) entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG scheitert nach Auffassung des BFH nicht daran, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen unstreitig keinen therapeutischen Zwecken dienen, denn für den BFH waren die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG aufgeführten Leistungen trennbar und in dem vorgelegten Mustervertrag auch einzeln aufgeschlüsselt und einzeln abgerechnet.