BMF - Schreiben vom 04.05.2011
IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001

BMF - Schreiben vom 04.05.2011 (IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001) - DRsp Nr. 2011/80306

BMF, Schreiben vom 04.05.2011 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001

DRsp Nr. 2011/80306

Veranstalten von Galopprennen und Betrieb eines Totalisators

Der BFH hat mit Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07 - entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 - I R 76/08) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.