Der BFH hat mit seinem Urteil vom 19. August 2008 - IX R 3/08 - entschieden, dass es für die Beurteilung, ob es sich um eine nach § 17 EigZulG begünstigte Genossenschaft handelt, nicht darauf ankommt, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Ferner setze das Gesetz nicht voraus, dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004(BStBl 2005 I S. 305) nicht mehr festzuhalten.
Randziffer 79 wird deshalb wie folgt gefasst:
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