BMF - Schreiben vom 04.07.2005
IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05

BMF - Schreiben vom 04.07.2005 (IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05) - DRsp Nr. 2008/89120

BMF, Schreiben vom 04.07.2005 - Aktenzeichen IV C 8 -InvZ 1000 - 59/05

DRsp Nr. 2008/89120

Genehmigung desInvestitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 17. Juni 2005 den bisher nicht genehmigten Teil des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftssektor gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Abl. C 28 vom 1. Februar 2000 S. 2) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird.

Danach sind Maßnahmen, deren beihilfefähigen Kosten 25 Mio. € überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe (z.B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. € ist vor Investitionsbeginn der Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorzulegen. Wird die Investitionszulage erst nach Fertigstellung bei der Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag angemeldet, besteht kein Anspruch nach dem Investitionszulagengesetz 2005.