BMF - Schreiben vom 04.07.2017
IV C 5 - S 2332/09/10005

BMF - Schreiben vom 04.07.2017 (IV C 5 - S 2332/09/10005) - DRsp Nr. 2017/80366

BMF, Schreiben vom 04.07.2017 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2332/09/10005

DRsp Nr. 2017/80366

Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.