BMF - Schreiben vom 04.08.2005
IV A 4 -S 0062 - 4/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 838

BMF - Schreiben vom 04.08.2005 (IV A 4 -S 0062 - 4/05) - DRsp Nr. 2008/89171

BMF, Schreiben vom 04.08.2005 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0062 - 4/05

DRsp Nr. 2008/89171

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.3.2005 - IV A 4 - S 0062 - 1/05 (BStBl 2005 I S. 422) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Nach der Regelung zu § 31 wird folgende Regelung eingefügt:

„Zu § 31a - Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

1. Allgemeines

Die Offenbarung erfolgt aufgrund einer Anfrage der für die in § 31a genannten Verfahren zuständigen Stellen. Die zuständigen Stellen haben in der Anfrage zu versichern, dass die Offenbarung der Verhältnisse für ein Verfahren im Sinne des § 31a Abs. 1 erforderlich ist.

Die Offenbarung erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind nicht vorzunehmen.