Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Regelung, wonach bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch entsprechend bei Dienstgängen und Geschäftsgängen in das Beitrittsgebiet. Die Regelung gilt außerdem entsprechend für eine nach dem 31. Dezember 1989 im Beitrittsgebiet begonnene Einsatzwechseltätigkeit bis zum 31. Dezember 1992, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in den alten Bundesländern oder Berlin (West) hat.
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