BMF - Schreiben vom 04.11.2021
IV A 4 - S 0310/19/10001 :003

BMF - Schreiben vom 04.11.2021 (IV A 4 - S 0310/19/10001 :003) - DRsp Nr. 2021/80720

BMF, Schreiben vom 04.11.2021 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0310/19/10001 :003

DRsp Nr. 2021/80720

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • Der AEAO zu § 140 wird wie folgt geändert:

    • Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz eingefügt:

      „Unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union können ebenfalls eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen.“

    • Der bisherige Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      „Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.“

  • Der AEAO zu § 141 wird wie folgt geändert:

    • Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

      „Hinsichtlich der Berechnung der Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird auf den Abschnitt 19.3 UStAE verwiesen.“