BMF - Schreiben vom 04.12.2007
IV B 8 - S 1980 1/0

BMF - Schreiben vom 04.12.2007 (IV B 8 - S 1980 1/0) - DRsp Nr. 2008/92259

BMF, Schreiben vom 04.12.2007 - Aktenzeichen IV B 8 - S 1980 1/0

DRsp Nr. 2008/92259

Investmentsteuergesetz; Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen

Das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) stufte Gewinne aus nach dem 31. März 1999 abgeschlossenen Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung für alle Anlegerkategorien als steuerpflichtig ein (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG i.V.m. § 43 Abs. 12 Satz 1 KAGG). Auf Verluste aus solchen Termingeschäften war wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 EStG die Verlustklausel in Satz 8 und 9 der Vorschrift anzuwenden.

Durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) wurde die Besteuerung der Ergebnisse von durch die Investmentvermögen getätigten Termingeschäften in dem Sinne neu geregelt, dass eine Gleichbehandlung mit den Ergebnissen aus der Veräußerung von Wertpapieren erfolgt. Danach sind die thesaurierten Gewinne aus Termingeschäften aufgrund der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG für alle Anlegerkategorien nicht steuerbar und beim Privatanleger bei Ausschüttung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG steuerfrei.