BMF - Schreiben vom 05.01.2022
IV C 5 - S 2334/19/10017 :004

BMF - Schreiben vom 05.01.2022 (IV C 5 - S 2334/19/10017 :004) - DRsp Nr. 2022/80066

BMF, Schreiben vom 05.01.2022 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/19/10017 :004

DRsp Nr. 2022/80066

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl 2020 I S. 222) und des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - (BStBl 2020 II S. 106)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.

Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH- Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, a. a. O.).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.