BMF - Schreiben vom 05.03.1990
IV B 6 - S 2334 - 63/90

BMF - Schreiben vom 05.03.1990 (IV B 6 - S 2334 - 63/90) - DRsp Nr. 2008/82111

BMF, Schreiben vom 05.03.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 63/90

DRsp Nr. 2008/82111

§ 8 EStG; Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 2 f EStG

Nach § 52 Abs. 2 f EStG n.F. ist § 3 Nr. 68 EStG 1987 für die Kalenderjahre 1990 bis 2000 auf Zinsersparnisse bei Darlehen weiter anzuwenden, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dies auch für vor dem 1. Januar 1989 im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung aufgenommene Darlehen, für die ein Zinssatz von 4 bis 5,5 v.H. vereinbart worden ist. Ist jedoch in diesen Fällen der vereinbarte Zinssatz nach dem 31. Dezember 1988 herabgesetzt worden, so ist der Teil der Zinsersparnis, der auf der nachträglichen Zinssatzsenkung beruht, nicht durch § 52 Abs. 2 f EStG n.F. begünstigt und deshalb steuerpflichtig.