Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) Folgendes:
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z. B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
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