BMF - Schreiben vom 05.04.2007
IV C 8 -S 2411/07/0002
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 449

BMF - Schreiben vom 05.04.2007 (IV C 8 -S 2411/07/0002) - DRsp Nr. 2008/91004

BMF, Schreiben vom 05.04.2007 - Aktenzeichen IV C 8 -S 2411/07/0002

DRsp Nr. 2008/91004

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften im Sinne des§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (BStBl 2007 II S. 353) entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen

  • ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,

  • der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und

  • eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.

Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.