BMF - Schreiben vom 05.04.2011
IV C 4 -S 2223/07/0015 :005
Normen:
EStG § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3;

BMF - Schreiben vom 05.04.2011 (IV C 4 -S 2223/07/0015 :005) - DRsp Nr. 2011/80202

BMF, Schreiben vom 05.04.2011 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2223/07/0015 :005

DRsp Nr. 2011/80202

Normenkette:

EStG § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3;

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe und der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011

Das BMF-Schreiben regelt in den Abschnitten III. und IV, dass Zuwendungen, die an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (1.) oder an - nicht mildtätige - steuerbegünstigte Körperschaften (2.) geleistet werden u. a. dann abzugsfähig sein können, wenn diese an gemeinnützige Körperschaften oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergereicht werden.

Dazu folgende praktische Fragestellungen:

  • Sind Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern eingerichteten Spendenkonten eingehen, steuerlich abziehbar, wenn sie anschließend an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaft weitergeleitet werden (vgl. Abschnitt III. des Bezugsschreibens)?

  • Sind Zuwendungen, die im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften gegeben werden, deren satzungsmäßigen Zwecke aber keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke darstellen, steuerlich abziehbar, wenn die Körperschaft die Mittel an eine nicht im Inland ansässige gemeinnützige Körperschaft weiterreicht (vgl. Abschnitt IV. des Bezugsschreibens)?