BMF - Schreiben vom 05.04.2017
IV B 5 - S 1304/0-04

BMF - Schreiben vom 05.04.2017 (IV B 5 - S 1304/0-04) - DRsp Nr. 2017/80226

BMF, Schreiben vom 05.04.2017 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1304/0-04

DRsp Nr. 2017/80226

Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 13. Juli 2006 (BStBl 2006 I S. 461)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt neu gefasst:

5Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens

Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.

In Fällen, in denen aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände - zum Beispiel zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands - eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008, BStBl 2008 I S. 831) abgeschlossen wird, ist es in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich, den Sachverhalt nachträglich beweissicher festzustellen.