BMF - Schreiben vom 05.06.1990
IV B 2 - S 2174 - 29/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 239

BMF - Schreiben vom 05.06.1990 (IV B 2 - S 2174 - 29/90) - DRsp Nr. 2008/81263

BMF, Schreiben vom 05.06.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2174 - 29/90

DRsp Nr. 2008/81263

§ 6 EStG; Bestimmung des Teilwerts bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen;

Nach dem BdF-Schreiben vom 17. Januar 1990 brauchen die Wertansätze unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehensforderungen gegenüber Betriebsangehörigen erst in dem Wirtschaftsjahr erhöht zu werden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. In Höhe von zwei Dritteln des durch die Erhöhung entstehenden Buchgewinns darf eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Eine derartige Rücklage ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz einen entsprechenden Sonderposten mit Rücklageanteil bildet. Zu der Frage, ob in bestimmten Fällen auf das Erfordernis eines entsprechenden Sonderpostens mit Rücklageanteil verzichtet wird, vertritt des BdF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

War die Handelsbilanz für das Wirtschaftsjahr 1989 bzw. 1988/1989 im Zeitpunkt der Veröffentlichung des o.g. BdF-Schreibens im Bundessteuerblatt (dem 27. Februar 1990) bereits aufgestellt, darf die steuerfreie Rücklage auch gebildet werden, wenn die Bildung eines entsprechenden Passivpostens in dieser Handelsbilanz nicht nachgeholt wird. Es genügt, wenn ein entsprechender Sonderposten mit Rücklageanteil in die nächste Handelsbilanz eingestellt wird.