BMF - Schreiben vom 05.07.1994
IV C 3 - S 7200 - 80/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 465

BMF - Schreiben vom 05.07.1994 (IV C 3 - S 7200 - 80/94) - DRsp Nr. 2008/82452

BMF, Schreiben vom 05.07.1994 - Aktenzeichen IV C 3 - S 7200 - 80/94

DRsp Nr. 2008/82452

§ 10 UStG; Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 5. Mai 1994 - RS C-38/93 - BStBl 1994 II S. 548 entschieden, daß Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Teil der Einsätze ist, über den er selbst verfügen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Grundsätze des o.a. EuGH-Urteils vom 5. Mai 1994 sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer). Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln.