BMF - Schreiben vom 05.07.2011
IV C 5 - S 2353/08/10007

BMF - Schreiben vom 05.07.2011 (IV C 5 - S 2353/08/10007) - DRsp Nr. 2011/80383

BMF, Schreiben vom 05.07.2011 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10007

DRsp Nr. 2011/80383

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. August 2011

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. August 2011 Folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    ab 1. August 2011 1.617 Euro.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. August 2011 1.283 Euro;

    • für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. August 2011 641 Euro.