Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl 2021 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl 2021 I. S.
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