Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:
„Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.“
In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „ 1. Januar 2024“ durch die Angabe „ 1. Januar 2025“ und die Angabe „ 31. Dezember 2023“ durch die Angabe „ 31. Dezember 2024“ ersetzt.
In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „ 1. Januar 2024“ durch die Angabe „ 1. Januar 2025“ ersetzt
In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „ 31. Dezember 2023“ durch die Angabe „ 31. Dezember 2024“ ersetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|