BMF - Schreiben vom 05.09.2023
IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028

BMF - Schreiben vom 05.09.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028) - DRsp Nr. 2023/80427

BMF, Schreiben vom 05.09.2023 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028

DRsp Nr. 2023/80427

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG); Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019,BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:

„Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.“

II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

  • In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „ 1. Januar 2024“ durch die Angabe „ 1. Januar 2025“ und die Angabe „ 31. Dezember 2023“ durch die Angabe „ 31. Dezember 2024“ ersetzt.

  • In der Randziffer 31.2d wird die Angabe „ 1. Januar 2024“ durch die Angabe „ 1. Januar 2025“ ersetzt

  • In der Randziffer 31.2e wird die Angabe „ 31. Dezember 2023“ durch die Angabe „ 31. Dezember 2024“ ersetzt.