BMF - Schreiben vom 05.10.1990
S 2706
Fundstellen:
BStBl 1990 I 635

BMF - Schreiben vom 05.10.1990 (S 2706) - DRsp Nr. 2008/80156

BMF, Schreiben vom 05.10.1990 - Aktenzeichen S 2706

DRsp Nr. 2008/80156

Anwendung des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1989 - V R 111/85 -, BStBl 1990 II S. 868

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art folgendes:

Als Betrieb gewerblicher Art gilt nach § 4 Abs. 4 KStG auch die Verpachtung eines solchen Betriebs. Für die Frage, ob die Tätigkeit von einigem Gewicht ist, sind nach Abschnitt 5 Abs. 5 Satz 8 KStR 1985 die Pachteinnahmen maßgebend.

Mit Urteil vom 25. Oktober 1989 (BStBl 1990 II S. 868) hat der BFH dagegen entschieden, daß in den Fällen der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art darauf abzustellen ist, ob die Einrichtung beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde. Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen ist, kommt es danach nicht auf die Pachteinnahmen, sondern insbesondere auf den Jahresumsatz des Pächters an.

Das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 (a. a. O.) ist grundsätzlich auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.