BMF - Schreiben vom 05.10.1992
IV B 3 - S 2253 a - 15/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 585

BMF - Schreiben vom 05.10.1992 (IV B 3 - S 2253 a - 15/92) - DRsp Nr. 2008/81683

BMF, Schreiben vom 05.10.1992 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2253 a - 15/92

DRsp Nr. 2008/81683

§ 7 EStG Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds sowie rechtliche Einordnung der von diesen aufzubringenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

Der BFH vertritt im Aussetzungsbeschluß vom 4. Februar 1992 - IX R 39/91 - die Auffassung, daß die im BFH-Urteil vom 14. November 1989 - IX R 197/89 - BStBl 1990 II S. 299 dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des Bauherrn vom Erwerber bei Bauherrenmodellen auch auf geschlossene Immobilienfonds anzuwenden sind. Im Streitfall waren die Initiatoren Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Von einem Erwerberfonds müsse in einem solchen Fall jedenfalls dann gesprochen werden, wenn das der Gesellschaft zugrundeliegende Vertragswerk vorformuliert sei und die Initiatoren die Geschäfte der Gesellschaft führen. Aufgrund der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise seien in diesem Falle alle Aufwendungen der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, einschließlich der Eigenkapitalvermittlungsprovision, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu beurteilen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind aus diesen Ausführungen keine über den dem Aussetzungsverfahren zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden Folgerungen zu ziehen.