BMF - Schreiben vom 05.11.2021
III C 2 - S 7200/19/10003 :005

BMF - Schreiben vom 05.11.2021 (III C 2 - S 7200/19/10003 :005) - DRsp Nr. 2021/80617

BMF, Schreiben vom 05.11.2021 - Aktenzeichen III C 2 - S 7200/19/10003 :005

DRsp Nr. 2021/80617

Umsatzsteuer; Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 05. Juli 1994 - IV C 3-S 7200-80/94 (BStBl 1994 I S. 465) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der - nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums - mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93 (BStBl 1994 II S. 548)).

Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

Einwurf

- Auswurf

= Saldo (1)

- Erhöhung des Auszahlvorrats oder

+ Verminderung des Auszahlvorrats + Nachfüllungen

- Entnahmen

- Fehlbeträge

= elektronisch gezählte Kasse

+ Entnahme

- Nachfüllungen

= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist der Saldo (1) heranzuziehen.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.