BMF - Schreiben vom 05.12.1990
IV A 5 - S 0361 - 20/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 764

BMF - Schreiben vom 05.12.1990 (IV A 5 - S 0361 - 20/90) - DRsp Nr. 2008/81056

BMF, Schreiben vom 05.12.1990 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0361 - 20/90

DRsp Nr. 2008/81056

§ 180 AO; Gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten folgendes:

  • Allgemeines

    Die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO regelt die gesonderte Feststellung von Einkünften in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen. Sie ermöglicht auch die gesonderte Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen (vgl. zum Begriff § 199 Abs. 1 AO) für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Feststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind nach der Verordnung nicht vorzunehmen. Nach Abschnitt 1 der Verordnung können insbesondere festgestellt werden:

    • Die Einkünfte oder die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge der Feststellungsbeteiligten bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1989,BStBl 1990 II S. 411).

    • Die Betriebsausgaben und -einnahmen der Beteiligten an Gesellschaften oder Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, die den Beteiligten Anlagen oder Einrichtungen zur betrieblichen oder freiberuflichen Nutzung zur Verfügung stellen, wie z.B. Laborgemeinschaften, Maschinengemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).