Nach dem Ergebnis einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können die Flüge mit eingeschränktem Reservierungsstatus auch bei den Mitarbeitern von Reisevermittlern mit den Durchschnittswerten bewertet werden, die in den gleichlautenden Ländererlassen vom 28. Februar 1990 (BStBl 1990 I S. 139) festgesetzt sind. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, daß die Regelungen des § 8 Abs. 3 EStG in diesen Fällen nicht anwendbar sind, weil es sich bei den Flügen mit eingeschränktem Reservierungsstatus um Dienstleistungen handelt, die fremden Dritten nicht angeboten werden.
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