Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 31. Januar 2023 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | Entgelt (in Euro) |
pro Quadratmeter/Jahr | |
fossile Brennstoffe | 14,20 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 16,70 |
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