Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Folgendes:
Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Insoweit kommt es aufgrund der EuGH-Urteile vom 9. März 1999,
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