BMF - Schreiben vom 06.01.2017
IV B 6 - S 1315/16/10016: 002

BMF - Schreiben vom 06.01.2017 (IV B 6 - S 1315/16/10016: 002) - DRsp Nr. 2017/80219

BMF, Schreiben vom 06.01.2017 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1315/16/10016: 002

DRsp Nr. 2017/80219

Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten in Ergänzung des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 23. November 2015 - IV B 6 - S 1320/07/10004: 007 -, BStBl 2015 I, 928) für die Durchführung koordinierter steuerlicher Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete die folgenden Grundsätze.

1. Allgemeines

Bei der Durchführung des Informationsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerpflichtigen (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und die Ausgewogenheit des Informationsaustausches zu wahren (§ 117 Absatz 3 Abgabenordnung [AO]).