Fraglich ist, ob die Fahrtkostenerstattung nach § 23 Abs. 3 BRKG zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen des § 3 Nr. 13 EStG als Reisekostenvergütung steuerfrei belassen werden kann oder zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
In der mit einem Vertreter des Bundesinnenministeriums geführten Erörterung vertraten die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß die Erstattung von Auslagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 23 Abs. 3 BRKG begrifflich nicht den steuerfreien Reisekosten zugeordnet werden kann. Die Auffassung, daß es sich bei den Fahrtkostenerstattungen nach § 23 Abs. 3 BRKG um Reisekosten aus besonderem dienstlichen Anlaß handelt, wurde von den Vertretern der Länder nicht geteilt, weil die Fahrtkostenerstattung nicht in § 4 BRKG aufgeführt ist, welcher den Umfang der Reisekostenvergütung abschließend regelt.