BMF - Schreiben vom 06.02.2017
IV C 4 - S 2223/07/0012

BMF - Schreiben vom 06.02.2017 (IV C 4 - S 2223/07/0012) - DRsp Nr. 2017/80163

BMF, Schreiben vom 06.02.2017 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2223/07/0012

DRsp Nr. 2017/80163

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV)

Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes:

Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.

Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.