BMF - Schreiben vom 06.03.1992
IV A 2 - S 7421 - 1/92

BMF - Schreiben vom 06.03.1992 (IV A 2 - S 7421 - 1/92) - DRsp Nr. 2008/82419

BMF, Schreiben vom 06.03.1992 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7421 - 1/92

DRsp Nr. 2008/82419

§ 25 a UStG; Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 2 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt ein Tausch im Regelfall mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschnitt 153 Abs. 3 UStR 1988 anhand von Beispielen, wie die Bemessungsgrundlage für die Neuwagenlieferung zu ermitteln ist, wenn ein Gebrauchtfahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird, d.h., wenn der Kraftfahrzeughändler einen verdeckten Preisnachlaß gewährt. Das Entgelt für die Neuwagenlieferung kann durch einen verdeckten Preisnachlaß mit steuerlicher Wirkung nur gemindert werden, wenn der Kraftfahrzeughändler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (Abschn. 153 Abs. 3 Beispiel 1 Satz 6 UStR).