Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Juli 1989 -
In Abschnitt A. II Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb betreffend die Beteiligung an einem anderen Unternehmen erhält das letzte Tiret folgende Fassung:
„- die Beteiligung an einem anderen Unternehmen.
Bei der Beteiligung an einer Körperschaft sind als Einnahmen die Gewinnausschüttung zuzüglich der darauf entfallenden anrechenbaren Körperschaftsteuer anzusehen.
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