BMF - Schreiben vom 06.05.1994
S 2134
Fundstellen:
BStBl 1994 I 311

BMF - Schreiben vom 06.05.1994 (S 2134) - DRsp Nr. 2008/80263

BMF, Schreiben vom 06.05.1994 - Aktenzeichen S 2134

DRsp Nr. 2008/80263

Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für den Todesfall

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG können Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung ,,schädlicher'' Darlehen dienen. Daraus folgt, daß es steuerlich unschädlich ist, wenn

a) nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen worden ist,

b) nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung zur Darlehnstilgung verwendet wird, ohne daß eine Sicherungsabrede für den Erlebensfall getroffen worden ist (Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 19. 5. 1993, BStBl I S. 406).

Es ist gefragt worden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn der Versicherungsnehmer und Darlehnsschuldner für den Fall seines Todes dem Darlehnsgläubiger ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes: