BMF - Schreiben vom 06.06.2023
IV B 5 - S 1341/19/10017 :003

BMF - Schreiben vom 06.06.2023 (IV B 5 - S 1341/19/10017 :003) - DRsp Nr. 2023/80341

BMF, Schreiben vom 06.06.2023 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1341/19/10017 :003

DRsp Nr. 2023/80341

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023; Veröffentlichung BMF-Schreiben

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise - Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ nebst Anlagen.

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:

Kapitel I Grundsätze der Einkünftekorrektur

A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis

1.1 Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dabei insbesondere die Regelungen zur

zu berücksichtigen. Bei Körperschaften können insbesondere die Regelungen zur