BMF - Schreiben vom 06.08.1992
IV B 6 - S 2353 - 69/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 526

BMF - Schreiben vom 06.08.1992 (IV B 6 - S 2353 - 69/92) - DRsp Nr. 2008/82031

BMF, Schreiben vom 06.08.1992 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 69/92

DRsp Nr. 2008/82031

§ 5 LStDV; Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. Juni 1992

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und des § 12 der Auslandsumzugskostenverordnung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung ab 1. Juni 1992 folgendes:

  • Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.873 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG

    - für Verheiratete 1.759 DM
    - für Ledige 879 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 387 DM.