BMF - Schreiben vom 06.08.2021
IV C 4 - O 1000/19/10474 :004

BMF - Schreiben vom 06.08.2021 (IV C 4 - O 1000/19/10474 :004) - DRsp Nr. 2021/80426

BMF, Schreiben vom 06.08.2021 - Aktenzeichen IV C 4 - O 1000/19/10474 :004

DRsp Nr. 2021/80426

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 145) geändert wurde, mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in allen offenen Fällen wie folgt geändert:

  • Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

    • Nach der Nummer 2.5 werden folgende neue Nummern 2.6 und 2.7 eingefügt:

      „2.6 Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter.

      2.7 Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.“

    • Die bisherige Nummer 2.6 wird zur neuen Nummer 2.8.

    • Nach der neuen Nummer 2.8 wird folgende neue Nummer 2.9 eingefügt: