BMF - Schreiben vom 06.09.2023
IV C 5 - S 2533/19/10026 :004

BMF - Schreiben vom 06.09.2023 (IV C 5 - S 2533/19/10026 :004) - DRsp Nr. 2023/80424

BMF, Schreiben vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2533/19/10026 :004

DRsp Nr. 2023/80424

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2024 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die durch Steuererklärungssoftware oder Internetformulare erzeugt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2022,BStBl 2022 I S. 1334). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen. Ab 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Absatz 4b EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4b Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“