Anliegend veröffentlicht das BMF die mit Tschechien getroffene Absprache vom 30. August 2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Mit der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen überträgt das BMF hiermit gemäß § 1a Absatz 2 EG-Amtshilfe-Gesetz dem Bayerischen Landesamt für Steuern für das Bundesland Bayern und dem Finanzamt Chemnitz-Süd für das Bundesland Sachsen die Aufgaben einer zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der
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