BMF - Schreiben vom 06.10.2005
IV B 1 - S 1321 - CZE-1/05

BMF - Schreiben vom 06.10.2005 (IV B 1 - S 1321 - CZE-1/05) - DRsp Nr. 2008/89328

BMF, Schreiben vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IV B 1 - S 1321 - CZE-1/05

DRsp Nr. 2008/89328

Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe; Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EG-Amtshilfe-Gesetz

Anliegend veröffentlicht das BMF die mit Tschechien getroffene Absprache vom 30. August 2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.

Mit der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen überträgt das BMF hiermit gemäß § 1a Absatz 2 EG-Amtshilfe-Gesetz dem Bayerischen Landesamt für Steuern für das Bundesland Bayern und dem Finanzamt Chemnitz-Süd für das Bundesland Sachsen die Aufgaben einer zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie 77/799/EWG für den Auskunftsaustausch mit dem Tschechischen Finanzministerium im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen.