BMF - Schreiben vom 06.10.2023
III C 2 - S 7245/19/10001: 004

BMF - Schreiben vom 06.10.2023 (III C 2 - S 7245/19/10001: 004) - DRsp Nr. 2023/80452

BMF, Schreiben vom 06.10.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7245/19/10001: 004

DRsp Nr. 2023/80452

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält; BFH-Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einleitung

Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Mit Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05. September 2023 - III C 3 - S 7279/20/10004: 003 (2023/0713649), BStBl 2023 I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert: