BMF - Schreiben vom 06.11.2023
IV C 1 - S 2410/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 06.11.2023 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2023/80563

BMF, Schreiben vom 06.11.2023 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2410/22/10001 :001

DRsp Nr. 2023/80563

Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG

Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. Die Ordnungsnummer ist für jede Steuerbescheinigung und für jeden übermittelten Datensatz als Universally Unique Identifier (UUID) nach Maßgabe des technischen Standards RFC 4122 zu generieren. Zur Sicherstellung der Eindeutigkeit kann jede generierte UUID einer Steuerbescheinigung bzw. einem übermittelten Datensatz nur einmal zugewiesen werden. Die Ordnungsnummer ist erstmals für die Bescheinigung oder Datenübermittlung von nach dem 31. Dezember 2024 zufließenden Kapitalerträgen zuzuweisen. Steuerbescheinigungen nach Muster II gemäß BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 860) sind keine Ordnungsnummer zuzuweisen.