BMF - Schreiben vom 06.12.1994
IV B 6 - S 2332 - 48/94
Fundstellen:
BStBl 1994 I 921

BMF - Schreiben vom 06.12.1994 (IV B 6 - S 2332 - 48/94) - DRsp Nr. 2008/82005

BMF, Schreiben vom 06.12.1994 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2332 - 48/94

DRsp Nr. 2008/82005

§ 8 EStG § 2 LStDV Lohnsteuerliche Behandlung der Pflichtbeiträge katholischer Geistlicher zur/zum a) Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums, b) Diaspora-Priesterhilfswerk, c) Haushälterinnen-Zusatzversorgung

Katholische Geistliche, die in einem Inkardinationsverhältnis zu einer Diözese stehen (Diözesangeistliche), haben Beiträge zur Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums, zum Diaspora-Priesterhilfswerk und zur Haushälterinnen-Zusatzversorgung zu leisten. Nach dem Ergebnis der Besprechungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung dieser Pflichtbeiträge für Lohnzahlungszeiträume ab 1995 folgendes:

1. Diözesangeistliche, die aus der Bistumskasse besoldet werden

Werden Geistliche aus der Bistumskasse besoldet, sind die von der Kasse einbehaltenen Pflichtbeiträge zu diesen Einrichtungen keine eigenen Beiträge der Geistlichen. Bei diesen Geistlichen ist das um die Pflichtbeiträge verminderte Gehalt als Arbeitslohn zu versteuern.

2. Diözesangeistliche, die nicht aus der Bistumskasse besoldet werden