BMF - Schreiben vom 06.12.2011
IV C 5 - S 2363/07/0002-03

BMF - Schreiben vom 06.12.2011 (IV C 5 - S 2363/07/0002-03) - DRsp Nr. 2012/80034

BMF, Schreiben vom 06.12.2011 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2363/07/0002-03

DRsp Nr. 2012/80034

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012, Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem 1. Januar 2013

Der im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.

Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Absatz 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 die folgenden Regelungen zu beachten:

I. Grundsätze

Im Übergangszeitraum 2012 sind bis zum Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG sowie die Anwendungsregelungen in § 52 Absätze 50g, 51b und 52 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nichts Abweichendes regelt.

1. Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung