BMF - Schreiben vom 06.12.2017
III C 2 - S 7124/07/10002 :006

BMF - Schreiben vom 06.12.2017 (III C 2 - S 7124/07/10002 :006) - DRsp Nr. 2018/80002

BMF, Schreiben vom 06.12.2017 - Aktenzeichen III C 2 - S 7124/07/10002 :006

DRsp Nr. 2018/80002

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (Leistungsbeziehungen)

I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermengen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen

Das Gebiet eines jeden Übertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (§ 3 Nr. 30 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)). Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen müssen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)). Der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt die Aufgabe des Bilanzkreiskoordinators.

Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Bilanzkreiskoordinator gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator haben gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) zu schließen.