BMF - Schreiben vom 06.12.2017
IV C 4 - S 0185/14/10002 :001

BMF - Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 4 - S 0185/14/10002 :001) - DRsp Nr. 2018/80013

BMF, Schreiben vom 06.12.2017 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0185/14/10002 :001

DRsp Nr. 2018/80013

Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium „nicht des Erwerbs wegen” im Sinne des § 66 Absatz 2 AO

Mit Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12 (BStBl 2016 II S. 68) hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen” im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO aufgenommen worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO wie folgt gefasst: