BMF - Schreiben vom 06.12.2018
IV B 5-S 1341/11/10004-09,

BMF - Schreiben vom 06.12.2018 (IV B 5-S 1341/11/10004-09,) - DRsp Nr. 2019/80090

BMF, Schreiben vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IV B 5-S 1341/11/10004-09,

DRsp Nr. 2019/80090

Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen” rechtfertigen - EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG Folgendes:

Der EuGH hat mit Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16 „Hornbach-Baumarkt” entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 AStG dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen. In einem solchen Fall könnten wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen (Rn. 54).